1.1. Containeraufstellung
Mit der Anlieferung eines bestellten Containers übernimmt der Auftraggeber die Haftung, für den Behälter selbst. Für etwaige Beschädigungen am Aufstellungsort (Wegbefestigungen, Torpfosten, Ver- und Entsorgungsleistungen, Sträucher, Bäume usw.) sowie für Schäden, die beim Aufstellen und Abholen des Containers entstehen sollten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, eine Haftung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen, es sei denn, für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.
1.2. Verkehrssicherungspflicht/öffentlicher Verkehrsraum
Mit der Aufstellung des Containers übernimmt der Auftraggeber hierfür die Verkehrssicherungspflicht. Der Container ist während der Dämmerung, bei Dunkelheit und wenn die Sichtverhältnisse es aus sonstigen Gründen erfordern, mit vier, an den Ecken zu befestigenden, netzunabhängigen Warnleuchten zu sichern.
Der Auftraggeber ist über Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht ausführlich informiert worden. Er ist für die vorgenannten und etwa erforderlichen weitgehenden Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Containers allein verantwortlich.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden ist, dass der Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht gegen eine angemessene Vergütung gemäß seinem Haustarif übernimmt.
Ein Verbleiben des Containers im öffentlichen Verkehrsraum über Nacht ist nur nach einer entsprechenden ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Behörden/Ämter zulässig. Auch hierfür ist der Auftraggeber verantwortlich, wenn er keine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen hat.
Außerdem ist die Aufstellung des Containers der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu melden. Auf etwaige Verkehrseinschränkungen (auch auf Bürgersteigen) ist hierbei hinzuweisen. Auf Anweisung der betreffenden Verwaltung ist eine eventuelle Beschilderung (Halteverbot, Fußgängerhinweise oder sonstige Verkehrsregelungen) anzubringen.
Das Abholen des Containers ist rechtzeitig, spätestens einen Tag vor Ablauf der vorgenannten Genehmigung, zu beauftragen. Die Absicherung des Containers muss bis zur Abholung am Container verbleiben. Sollten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, so ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Freistellung bzw. Erstattung verpflichtet.
1.3. Beladen des Containers
Der Container darf nur bis Höhe der Bordwand und im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts gefüllt werden.
In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung angegebenen Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Für die Kosten und Schäden, die durch unsachgemäßes oder nicht dem Auftrag entsprechendes Beladen des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber. Demgegenüber kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, die unsachgemäße Beladung sei ohne sein Wissen durch Dritte erfolgt.
Ist der Container mit nicht auftragsgemäßen oder nicht sortenreinen Materialien gefüllt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Materialien auf Kosten des Auftraggebers zu sortieren und zu entsorgen.
1.4. Lieferzeiten
Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen konnte. Lieferzeiten, die nicht schriftlich vereinbart wurden, sind nicht verbindlich, es sei denn, der Verzug beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers oder eines seiner Mitarbeiter. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Kosten und Schäden, die dem Auftraggeber durch einen Lieferverzug entstehen.
1.5. Mietzahlung
Die Gestellung des Containers ist grundsätzlich mietpflichtig. Falls keine anderweitige Regelung getroffen ist, gelten die Mietpreise gemäß Preisliste des Auftraggebers.
2.1. Anwendungsbereich
Die bevorstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge mit dem Auftragnehmer sowie für sämtliche Dienstleistungen des Auftragnehmers einschließlich etwaiger Beratungen.
2.2. Vertragsabschluss
Aufträge, Veränderungen und Ergänzungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schrift-form. Aufträge, die nicht in schriftlicher Form erteilt worden sind, gelten als angenommen, sobald mit der Durchführung begonnen wurde.
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, von der vollständigen Erfüllung des Auftrages zurückzutreten, sofern sich herausstellen sollte, dass der Auftrag nicht in der vorgesehenen Art und Weise oder nur zu erheblich höheren Kosten als dem vereinbarten Preis durchgeführt werden kann. Vor Ausführung des Rücktritts hat der Auftragnehmer zunächst dem Auftraggeber ein Änderungsangebot unter Hinweis auf sein Rücktrittsrecht zu -unterbreiten.
Die Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt. Sie sind jedoch freibleibend und unverbindlich, solange sie nicht durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich erklärt werden. Gleiches gilt auf für die ausgestellten Preislisten. Mündliche, fernmündliche, fernschriftliche und telegraphisch erstellte Aufträge werden nur auf Gefahr des -Auftraggebers ausgeführt. Schäden und Kosten, die durch eine fehlerhafte, ungenaue oder unvollständige -Auftragserteilung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und müssen von diesem dem Auftragnehmer ersetzt werden.
2.3. Preise
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die in den Büroräumen des Auftragnehmers vorliegenden Preislisten und Tarifpreise. Für den Fall, dass sich wesentliche Kostenbestandteile (z.B. Tariflohn, gesetzliche oder tarifliche Sozialleistungen, Deponiegebühren, Material- und Energiekosten) in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Ausführung der Leistung ändern, ist der Auftragnehmer zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt. Alle Preise sind Netto, sie erhöhen sich um die jeweilig geltende Mehrwertsteuer.
Die vom Auftragnehmer angebotenen und bestätigten Preise basieren auf den zur Zeit bekannten Kostenverhältnissen. Wenn sich diese Kostenverhältnisse so verändern, dass die Kalkulationsbasis dadurch entscheidend beeinflusst wird, behält sich der Auftragnehmer eine Angleichung der Preise für solche Leistungen vor, die -später als 2 Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt werden sollen.
2.4. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers binnen 10 Tagen seit Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Bei ungenügender Deckungssumme auf Grund einer Bonitätsprüfung, behalten wir uns eine einseitige Änderung der Zahlungsmodalitäten bzw. eine Auftragsstornierung vor.
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